Tätigkeitsschwerpunkte
Mein Hauptarbeitsgebiet
sind offene Vermögensfragen, vor allem Ansprüche nach § 1
Abs. 6 des Vermögensgesetzes sowie nach dem NS-Verfolgten-Entschädigungsgesetz.
Obwohl die Fristen zur Anmeldung solcher Ansprüche schon lange
abgelaufen sind, ist auf diesem Gebiet noch immer sehr viel zu tun,
da die Bearbeitung derartiger Ansprüche durch die Ämter für
offene Vermögensfragen, seit 2004 durch das Bundesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen (BAROV), später das Bundesamt für
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), noch nicht
in allen Fällen abgeschlossen ist, gegen Entscheidungen häufig
Widersprüche eingelegt wurden und auch deren Anerkennung oder Zurückweisung
durch die Widerspruchsausschüsse der Landesämter zur Regelung
offener Vermögensfragen vielfach zu Klagen vor den Verwaltungsgerichten
geführt hat.
Nach § 2 Abs.
1 Satz 3 des Vermögensgesetzes gilt die Conference on Jewish Material
Claims against Germany, Inc. (JCC) als Rechtsnachfolger für erbenloses
oder von den Erben nicht innerhalb der Anmeldefristen beanspruchtes
Vermögen von jüdischen Berechtigten. Das bedeutet nicht, wie
häufig fälschlich behauptet wird, daß verfolgungsbedingt
verlorenes jüdisches Vermögen automatisch der JCC zufiel.
Auch die JCC mußte die Anmeldefristen beachten, hatte allerdings
die Möglichkeit, Globalanmeldungen einzureichen, die später
jedoch nicht alle anerkannt wurden.
Deshalb wurde der
JCC die Möglichkeit gegeben, bis 30.06.2007 erneut Anträge
auf Entschädigung zu stellen.
Viele jüdische
Erben, die die relativ kurzen Anmeldefristen (31.12.1992 für unbewegliches
und 30.06.1993 für bewegliches Vermögen) verpaßt hatten,
wandten sich deshalb hilfesuchend an die JCC. Diese hat in den 90er
Jahren ein Goodwill Programm eingeführt, und aus einem Goodwill
Fonds bis zu 80 % als Entschädigung an die Erben gezahlt.
Auch dafür gab es wiederholt Anmeldefristen, zunächst bis
Ende 1998 und ab Herbst 2003 noch einmal bis zum 31.03.2004. Seit 2009
werden erneut Ausnahmen zugelassen, wenn eine Anmeldung der Ansprüche
bei der JCC vor 2004 aus gesundheitlichen Gründen unterblieb. Für
die Jahre 2013 und 2014 wurde ein spezieller Fonds für Zuspätgekommene
eingerichtet, der allerdings vielfach als Verhöhnung der Opfer
empfunden wird.
Seit vielen Jahren
gibt es Forderungen an die JCC, generell auf Anmeldefristen zu verzichten
und die Erben unbeschränkt zu beteiligen, da ja auch die Anmeldungen
der JCC beim BADV noch nicht alle bearbeitet und entschieden wurden.
Im Zusammenhang
mit den soeben genannten Fragen liegen meine Tätigkeitsschwerpunkte
auf den Gebieten des Erbrechts und des Grundstücksrechts.