Tätigkeitsschwerpunkte

Mein Hauptarbeitsgebiet sind offene Vermögensfragen, vor allem Ansprüche nach § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes sowie nach dem NS-Verfolgten-Entschädigungsgesetz. Obwohl die Fristen zur Anmeldung solcher Ansprüche schon lange abgelaufen sind, ist auf diesem Gebiet noch immer sehr viel zu tun, da die Bearbeitung derartiger Ansprüche durch die Ämter für offene Vermögensfragen, seit 2004 durch das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (BAROV), später das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), noch nicht in allen Fällen abgeschlossen ist, gegen Entscheidungen häufig Widersprüche eingelegt wurden und auch deren Anerkennung oder Zurückweisung durch die Widerspruchsausschüsse der Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen vielfach zu Klagen vor den Verwaltungsgerichten geführt hat.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes gilt die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. (JCC) als Rechtsnachfolger für erbenloses oder von den Erben nicht innerhalb der Anmeldefristen beanspruchtes Vermögen von jüdischen Berechtigten. Das bedeutet nicht, wie häufig fälschlich behauptet wird, daß verfolgungsbedingt verlorenes jüdisches Vermögen automatisch der JCC zufiel. Auch die JCC mußte die Anmeldefristen beachten, hatte allerdings die Möglichkeit, Globalanmeldungen einzureichen, die später jedoch nicht alle anerkannt wurden.

Deshalb wurde der JCC die Möglichkeit gegeben, bis 30.06.2007 erneut Anträge auf Entschädigung zu stellen.

Viele jüdische Erben, die die relativ kurzen Anmeldefristen (31.12.1992 für unbewegliches und 30.06.1993 für bewegliches Vermögen) verpaßt hatten, wandten sich deshalb hilfesuchend an die JCC. Diese hat in den 90er Jahren ein Goodwill Programm eingeführt, und aus einem Goodwill Fonds bis zu 80 % als Entschädigung an die Erben gezahlt. Auch dafür gab es wiederholt Anmeldefristen, zunächst bis Ende 1998 und ab Herbst 2003 noch einmal bis zum 31.03.2004. Seit 2009 werden erneut Ausnahmen zugelassen, wenn eine Anmeldung der Ansprüche bei der JCC vor 2004 aus gesundheitlichen Gründen unterblieb. Für die Jahre 2013 und 2014 wurde ein spezieller Fonds für Zuspätgekommene eingerichtet, der allerdings vielfach als Verhöhnung der Opfer empfunden wird.

Seit vielen Jahren gibt es Forderungen an die JCC, generell auf Anmeldefristen zu verzichten und die Erben unbeschränkt zu beteiligen, da ja auch die Anmeldungen der JCC beim BADV noch nicht alle bearbeitet und entschieden wurden.

Im Zusammenhang mit den soeben genannten Fragen liegen meine Tätigkeitsschwerpunkte auf den Gebieten des Erbrechts und des Grundstücksrechts.